Verordnung
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Art. 5 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
1 Das UVEK wird ermächtigt:
2 Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825). |
