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Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)

Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen

1 Der Mo­tor, das Ge­trie­be oder die Kupp­lung müs­sen ein ruck­lo­ses An­fah­ren so­wie sehr lang­sa­mes Fah­ren er­mög­li­chen.

2 Der An­triebs­mo­tor muss – aus­ge­nom­men bei Fahr­zeu­gen mit elek­tri­schem An­trieb – auch bei hal­ten­dem Fahr­zeug wei­ter­dre­hen kön­nen.

3 Mo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen müs­sen mit vol­ler La­dung in Stei­gun­gen bis 15 Pro­zent, oder al­ter­na­tiv da­zu in Stei­gun­gen von 12 Pro­zent fünf­mal in fünf Mi­nu­ten, ein­wand­frei an­fah­ren kön­nen.