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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 54Kupplung, Anfahrvermögen
1 Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.
2 Der Antriebsmotor muss – ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb – auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.
3 Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.