Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS

1 Das FAS kann mit ei­ner op­ti­schen oder akus­ti­schen Kon­trol­lein­rich­tung aus­ge­stat­tet sein, die den Be­triebs­zu­stand an­zeigt. Die­se Vor­rich­tung darf sich in­nen oder aus­sen am Fahr­zeug be­fin­den.

2 Die op­ti­sche An­zei­ge des Be­triebs­zu­stan­des er­folgt durch Kon­trol­lich­ter oder das Auf­leuch­ten der Warn­blink­lich­ter oder der Stand­lich­ter (ein­sch­liess­lich al­ler Lich­ter des sel­ben Strom­krei­ses). Die Licht­stär­ke der Kon­troll­lich­ter aus­sen am Fahr­zeug darf 0,5 Can­de­la nicht über­schrei­ten.

3 Die akus­ti­sche An­zei­ge des Be­triebs­zu­stan­des er­folgt durch ein Si­gnal mit ei­ner Laut­stär­ke von höchs­tens 60 dB(A) und ei­ner Höchst­dau­er von 3 Se­kun­den. Die Mes­sung der Laut­stär­ke er­folgt in ei­nem Ab­stand von 1,00 m von der Vor­rich­tung.

4 Das FAS kann mit ei­ner Pa­nik­a­larm­funk­ti­on aus­ge­rüs­tet sein. Die­ser Alarm kann ent­we­der im In­nen­raum des Fahr­zeu­ges (z. B. mit­tels Schal­ter) oder aus­ser­halb des Fahr­zeu­ges mit­tels Fern­be­die­nung be­tä­tigt wer­den. Der Pa­nik­alarm kann op­tisch oder akus­tisch er­fol­gen. Er muss un­ab­hän­gig von der Funk­ti­on der üb­ri­gen Kom­po­nen­ten des FAS aus­ge­löst wer­den kön­nen und darf die­se nicht aus­lö­sen.

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