Verordnung
|
Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht 493
1 Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. 2 Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen. 3 Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm2, bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm2 und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm2 betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen. 4 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:
4bis Die Anforderungen an die Spiegel nach Absatz 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.495 4ter Anstelle der Spiegel nach den Absätzen 1–4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.496 5 Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3,00 m, jedoch höchstens 4,00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm2 aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Absatz 6 verwendet werden.497 6 Bei Motorwagen, bei denen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 164 Abs. 1), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 13.498 493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). 494 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705). 495 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 (AS 2009 5705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). 496 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). 497 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008355). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253). 498 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253). |