Verordnung
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Art. 131 Ladefläche, Radabdeckungen, Abmessungen 563
1 Die Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der grössten Spurweite – vorn oder hinten – nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug – ohne Zusatzgeräte – seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1,50 t Leergewicht 1,50 m2, bei den übrigen 0,10 m2 je 0,10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3,00 m2 nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche. 2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Motorwagen nach Artikel 13 Absatz 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen. 3 Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen. 4 Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.564 5 Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte dürfen höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.565 563 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008355). 564 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008355). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). 565 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253). |