Verordnung
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Art. 153 Bremsen
1 Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:
2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7. 640 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). |