Verordnung
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Art. 157 Bremsen
1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. 2 Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden. 3 Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7. |
