Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 15. Juli 2023)


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Art. 157 Bremsen

1 Klein- und drei­räd­ri­ge Mo­tor­fahr­zeu­ge müs­sen mit ei­ner Be­triebs-, ei­ner Hilfs- und ei­ner Fest­stell­brem­se aus­ge­rüs­tet sein.

2 Die Be­triebs­brem­se muss auf al­le Rä­der wir­ken. Die Hilfs­brem­se muss ab­stuf­bar sein; sie kann auch als Fest­stell­brem­se ver­wen­det wer­den.

3 Die Wirk­sam­keit der Brem­sen so­wie das Prüf­ver­fah­ren rich­ten sich nach An­hang 7.

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