Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 15. Juli 2023)


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Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen

1 Ei­ne Nach­lau­fach­se, die nur einen Sitz für den Füh­rer oder für die Füh­re­rin trägt, gilt nicht als An­hän­ger. Bei der Be­nüt­zung ei­ner sol­chen Ach­se dür­fen kei­ne An­hän­ger mit­ge­führt wer­den.

2 Die beim Fah­ren be­nö­tig­ten Vor­rich­tun­gen müs­sen auch wäh­rend Wen­de­ma­nö­vern leicht be­dient wer­den kön­nen.

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