Verordnung
|
Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen
1 Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden. 2 Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können. |