Verordnung
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Art. 179b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
1 Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 vorhanden sein. 2 Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.685 685 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). |
