Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 15. Juli 2023)


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Art. 198

1 Bis zu ei­ner Brei­te von 0,80 m ge­nügt ein links an­ge­ord­ne­tes Schluss­licht. Die hin­te­ren Rück­strah­ler müs­sen nicht drei­e­ckig sein.

2 An­hän­ger an Klein­mo­tor­rä­dern und Leicht­mo­tor­fahr­zeu­gen be­nö­ti­gen kei­ne Kon­troll­schild­be­leuch­tung.747

3 Rich­tungs­blin­ker sind nicht er­for­der­lich, wenn das Zug­fahr­zeug nicht da­mit aus­ge­rüs­tet ist und die Hand­zei­chen des Füh­rers oder der Füh­re­rin von hin­ten deut­lich sicht­bar sind.

4 Die Ver­bin­dung zwi­schen Zug­fahr­zeug und An­hän­ger muss ge­nü­gend stark sein und sich nicht von selbst lö­sen kön­nen. Ei­ne zu­sätz­li­che Si­cher­heits­ver­bin­dung nach Ar­ti­kel 189 Ab­satz 5 ist nicht er­for­der­lich. Ein­rad­an­hän­ger dür­fen kei­ne an­de­re Sei­ten­nei­gung ein­neh­men kön­nen als das Zug­fahr­zeug.

747 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

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