Verordnung
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Art. 221 Zulassungsbehörde
1 Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 76 VRV).817 2 Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden. 3 Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist. 4 Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet. 817 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404). |