Verordnung
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Art. 222d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. August 2002 824 1 Die Bestimmungen des Artikels 102a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1993 und bis zum 31. März 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2006. 2 Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2 und des Artikels 123 Absatz 4 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005. 3 Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs-bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird. 4 Die Ziffer 211b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen 75 kW und weniger als 130 kW gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. 824 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218). |