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Art. 25 Definition
1 «Ausnahmefahrzeuge»sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründenden Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können. 2 Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV. |