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Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Art. 30c Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen

Bei Fahr­zeu­gen, für die nur ein Teil der Do­ku­men­te nach Ar­ti­kel 30a Buch­sta­be b Zif­fern 1–4 vor­lie­gen, oder bei ge­än­der­ten Fahr­zeu­gen müs­sen die nicht ge­prüf­ten Tei­le oder Än­de­run­gen um­fas­send tech­nisch ge­prüft wer­den.