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Art. 33a Einhaltung der Prüfintervalle 188
Die Kantone ergreifen die zur Einhaltung der Prüfintervalle notwendigen Massnahmen. Sie stellen insbesondere die notwendigen Prüfkapazitäten bereit. Sie können nötigenfalls Aufgaben an Dritte übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2015 465). |