Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)


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Art. 37 Geltungsbereich

Die Vor­schrif­ten die­ses Ti­tels gel­ten für al­le Fahr­zeu­gar­ten. Vor­be­hal­ten blei­ben zu­sätz­li­che oder ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen für die je­wei­li­ge Fahr­zeu­gart.

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