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Art. 65
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen. 2 Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs‑, Hilfs‑, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein. |