|
Art. 123a Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte 580
1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.581 2 Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird. 580 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705). 581 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). |