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Art. 32 Selbstabnahme
1 Die Zulassungsbehörde kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. 2 Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken. 3 Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen. 4 Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Sie entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden. |