|
|
|
Art. 36a Grundsatz
1 Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1216, der TAFV 2217 oder der TAFV 3218 entsprechen. 2 Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 52 Absatz 6, 53 Absatz 3, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99a–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.219 3 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der SDR220 entsprechen. 4 Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes. 5 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968221 über den Strassenverkehr erfüllen. 219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 608). |
