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Art. 101 Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern 451
1 Fahrtschreibermüssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen. 2 Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug richten sich nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.452 3 Haben Arbeiten am Fahrzeug die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt, so müssen die Fahrtschreiber nachgeprüft werden. 4 Von der Nachprüfung der Fahrtschreiber und von der Anbringung der Einbauplakette ausgenommen sind von bewilligten Werkstätten während höchstens 14 Tagen eingebaute Ersatzgeräte sowie Fahrtschreiber in Ersatzfahrzeugen (Art. 9 und 10 VVV453) im Binnenverkehr. 5 Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.454 6 Die Werkstätte muss vor Arbeiten an digitalen Fahrtschreibern alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den berechtigten Stellen und Personen auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Zudem muss sie unmittelbar nach den Arbeiten die Kalibrierungsdaten aus der eingesetzten Werkstattkarte speichern. 6bis Die Werkstätte muss nach Abschluss des Einbaus und nach jeder Nachprüfung des analogen Fahrtschreibers einen Prüfbericht erstellen. Der Prüfbericht muss die für Fahrtschreiber und Adapter verfügbaren Angaben der Einbauplakette gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, den Kilometerstand des Fahrtschreibers, das Plombierschema und die Unterschrift der ausführenden Person enthalten.455 7 Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Absatz 6bis und Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.456 451 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). 452 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327). 454 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327). 455 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327). 456 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 327). |
