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Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht 459
1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein oder über ein System zur Datenaufzeichnung verfügen, das den anerkannten Systemen gemäss Anhang 2 mindestens gleichwertig ist. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und von den für diese Aufgaben zuständigen Behörden bearbeitet werden. 2 Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen. 459 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). |