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Art. 116a Recyclingfähigkeit 535
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden. 535 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705). |