Verordnung des BLV
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Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden. 2 Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:
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