Verordnung des BLV
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Art. 2 Fixierung der Tiere
1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel und Gehegewild müssen vor der Betäubung auf geeignete Art fixiert werden, ausgenommen:
2 Die Fixation muss derart vorgenommen werden, dass sie Folgendes ermöglicht:
3 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen. 4 Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben. |
