Verordnung des BLV
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Art. 27 Anforderungen an die Inbetriebnahme von Elektrobetäubungsanlagen und ‑geräten bei Fischen
1 Vor der Inbetriebnahme von Betäubungsanlagen und ‑geräten für Fische müssen die Betriebsleitung und die Herstellerin gemeinsam der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass eine technische Abnahme im Betrieb durch eine Expertin oder einen Experten stattgefunden hat. 2 Die Abnahme muss belegen, dass sich die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden sowie einwandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren. |
