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Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)

vom 8. November 2021 (Stand am 7. Februar 2022)

Art. 28

Be­trie­be müs­sen die Über­prü­fung des Be­täu­bungs­er­fol­ges nach Ar­ti­kel 6, die Über­prü­fung der Ent­blu­tung und des Ein­tritts des To­des nach Ar­ti­kel 12 so­wie die vor­ge­nom­me­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men do­ku­men­tie­ren. Die Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens drei Jah­re lang auf­zu­be­wah­ren und der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen.