Verordnung des BLV
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Art. 6 Überprüfung des Betäubungserfolges
1 Der Betäubungserfolg ist zu überprüfen:
2 Die Leitsymptome zur Überprüfung des Betäubungserfolges sind nach Methoden und Tierart in Anhang 1 Ziffer 3, Anhang 2 Ziffer 4, Anhang 3 Ziffern 3 und 4, Anhang 4 Ziffer 6, Anhang 5 Ziffer 3, Anhang 6 Ziffer 3, Anhang 7 Ziffer 4 sowie Anhang 8 Ziffer 5 geregelt. |
