Verordnung des BLV
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Art. 8 Betrieb und Wartung der Betäubungsanlagen und ‑geräte
1 Die technischen Dokumente und Bedienungsanleitungen für Betäubungsanlagen und -geräte müssen stets verfügbar sein. Die Personen, die für den Betrieb der Anlagen und den Einsatz der Geräte verantwortlich sind, müssen umfassende Kenntnisse haben und die nötigen Arbeitsanweisungen erhalten. 2 Betäubungsanlagen und ‑geräte sind regelmässig zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. 3 Das Intervall zwischen den Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen. Die Wartung muss durch eine Fachperson vorgenommen werden. Dokumente, die eine durchgeführte Wartung nachweisen, müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. |
