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Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
vom 8. November 2021 (Stand am 7. Februar 2022)
Art. 9Zeitdauer zwischen Betäubung und Entblutung
Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist. Es gelten die Vorgaben nach Anhang 1 Ziffer 4, Anhang 3 Ziffern 1.4 und 2.5, Anhang 4 Ziffer 7 und Anhang 7 Ziffer 6.1.