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Art. 19 Zusätzliche Anforderungen an die Unterbringung über Nacht
1 Werden Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nicht am Tag der Ankunft geschlachtet, so gelten die Artikel 3–14 und Anhang 1 TSchV. 2 Die Überprüfung des Befindens und des Gesundheitszustands nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen. 3 Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen. |
