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Art. 28
Betriebe müssen die Überprüfung des Betäubungserfolges nach Artikel 6, die Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes nach Artikel 12 sowie die vorgenommenen Korrekturmassnahmen dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. |