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Art. 9 Zeitdauer zwischen Betäubung und Entblutung
Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist. Es gelten die Vorgaben nach Anhang 1 Ziffer 4, Anhang 3 Ziffern 1.4 und 2.5, Anhang 4 Ziffer 7 und Anhang 7 Ziffer 6.1. |