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Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden. 2 Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 8. Dez 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 824). |
