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Art. 12 Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes
1 Die Tiere müssen während der gesamten Entblutung sichtbar und zugänglich sein. 2 Die Entblutung ist regelmässig zu überprüfen. Dabei ist der Eintritt des Todes stichprobenweise zu kontrollieren, bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild durch Prüfung, ob eine maximale Pupillenweitung vorliegt. |
