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Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)

Art. 16 Beförderungsvorrichtungen und Transportbehälter

Be­för­de­rungs­vor­rich­tun­gen und Trans­port­be­häl­ter müs­sen so ge­baut sein, dass Ver­let­zun­gen der Tie­re ver­mie­den wer­den.