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Art. 17 Zeitpunkt der Schlachtung
1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel und Gehegewild sind innerhalb von vier Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetrieb zu schlachten. Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen darf diese Zeitspanne verlängert werden, wenn sie nach Anhang 1 TSchV untergebracht werden. 2 Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft im Schlachtbetriebzu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden. 3 Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden. 4 Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu schlachten oder zu töten. |
