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Art. 18 Anforderungen an die Unterbringung
1 Für Schlachtvieh und Hausgeflügel müssen die Anforderungen an den Mindestraumbedarf nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Laufvögel und Hauskaninchen müssen so untergebracht werden, dass sie ihre normale Körperhaltung einnehmen können. 2 Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüftung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein. 3 Der Boden im Wartebereich muss trittsicher und optisch gleichmässig sein. Eine Verletzungsgefahr für die Tiere muss ausgeschlossen werden. 4 Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden. 5 In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen. 6 Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden. 7 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen und müssen nach der Ankunft im Schlachtbetrieb so schnell wie möglich geschlachtet oder getötet werden. 8 Sozial unverträgliche Tiere sind getrennt von anderen Tieren unterzubringen. |
