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Art. 22 Elektrische Treibhilfen
1 Es dürfen nur elektrische Treibhilfen verwendet werden, die die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen. 2 Elektrische Treibhilfen dürfen nur bei Schweinen und Rindern eingesetzt werden, die gesund, unverletzt und gehfähig sind. Sie dürfen ausschliesslich an der Muskulatur der Hinterbeine angewendet werden. 3 Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung oder vor und während des Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern. 4 Die elektrische Treibhilfe darf an einem Tier nur dann wiederholt eingesetzt werden, wenn das Tier reagiert und dem Stromstoss ausweichen kann. 5 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht als Treibhilfen eingesetzt werden. |
