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Art. 25 Zeitpunkt der Schlachtung bei Panzerkrebsen
1 Panzerkrebse, die nicht im Wasser angeliefert werden, müssen innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet oder in ein Hälterungsbecken umgesetzt werden. 2 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind unverzüglich zu betäuben und zu töten. |
