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Art. 3 Fixationseinrichtungen
1 Fixationseinrichtungen dürfen aufgrund ihrer Konstruktion beim Tier keinen unnötigen Stress verursachen oder ihm Leid zufügen. 2 Fixationseinrichtungen dürfen nicht als Wartebereich benutzt werden. 3 Bei der Betäubung von Rindern mit einem pneumatischen Bolzenschussgerät muss die Fixationseinrichtung die Kopfbewegungen der Tiere so einschränken, dass das Betäubungsgerät sicher platziert werden kann. |
