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Art. 30 Übergangsbestimmungen
1 Es gelten folgende Übergangsfristen:
2 Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Bewilligung für die Haltung und Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen verfügen, müssen die Testdurchläufe nach Anhang 6 Ziffer 2 für die bestehenden Betäubungsanlagen bei der Erneuerung der Bewilligung, jedoch spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, durchführen. |
