Verordnung
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
(VUM)

vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 10 Kostenerlass

1 Das Ge­ne­ral­se­kre­ta­ri­at des VBS kann in Aus­nah­me­fäl­len einen Kos­ten­er­lass be­wil­li­gen. Es be­rück­sich­tigt bei sei­nem Ent­scheid ins­be­son­de­re die all­ge­mei­ne fi­nan­zi­el­le Si­tua­ti­on des Ge­such­stel­lers, die von ihm be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dung ei­nes all­fäl­li­gen Ge­winns, die Be­mü­hun­gen des Ge­such­stel­lers zur Aus­ga­ben­mi­ni­mie­rung, die Be­deu­tung des An­las­ses so­wie all­fäl­li­ge Ge­gen­leis­tun­gen des Ge­such­stel­lers.

2 Der Kos­ten­er­lass kann erst nach Ab­schluss des An­las­ses be­an­tragt wer­den. Der An­trag ist schrift­lich zu be­grün­den und zu­sam­men mit der Schluss­ab­rech­nung dem Ge­ne­ral­se­kre­ta­ri­at des VBS ein­zu­rei­chen.

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