Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 10Kostenerlass
1 Das Generalsekretariat des VBS kann in Ausnahmefällen einen Kostenerlass bewilligen. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die allgemeine finanzielle Situation des Gesuchstellers, die von ihm beabsichtigte Verwendung eines allfälligen Gewinns, die Bemühungen des Gesuchstellers zur Ausgabenminimierung, die Bedeutung des Anlasses sowie allfällige Gegenleistungen des Gesuchstellers.
2 Der Kostenerlass kann erst nach Abschluss des Anlasses beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und zusammen mit der Schlussabrechnung dem Generalsekretariat des VBS einzureichen.