Verordnung
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Art. 12 Haftung
1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich mit der Einreichung des Gesuchs um Unterstützung:
2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung. 3 Das Kommando Operationen legt fest, ob der Gesuchsteller vor der Bewilligung der Unterstützungsleistung einen speziellen Versicherungsschutz abschliessen muss. 4 Die Truppe kündigt Unterstützungsleistungen, bei denen mit Land- und Sachschäden zu rechnen ist, rechtzeitig dem Schadenzentrum des VBS an. 5 Die Pflicht zur Schadloshaltung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Haftpflichtschäden, die durch Luftfahrzeuge des Bundes verursacht werden.27 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4325). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4325). |