Verordnung
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Art. 13 Vollzug
1 Das Generalsekretariat des VBS erlässt in Absprache mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern Weisungen für den Vollzug von Artikel 9 Absatz 5. 2 Im Übrigen vollzieht der Chef der Armee diese Verordnung und erlässt die notwendigen Weisungen. 3 Er kann seine Weisungskompetenz ganz oder teilweise an das Kommando Operationen delegieren. |