Verordnung
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
(VUM)

vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 15 Übergangsbestimmung

Ar­ti­kel 9 Ab­satz 5 ist nur an­wend­bar bei Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen, für die das Ge­such nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein­ge­reicht wur­de.

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