Verordnung
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Art. 2 Voraussetzungen
1 Zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten dürfen nur unterstützt werden, wenn mit der Unterstützung für die eingesetzten Personen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt in ihren Funktionen verbunden ist. 2 Zudem müssen zivile Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung oder von öffentlichem Interesse sein, ausserdienstliche Tätigkeiten von nationaler oder internationaler Bedeutung. 3 Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
4 Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a nicht erfüllt sind für:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4325). |