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Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 3Vorbehalt
Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereignisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.