Verordnung
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Art. 6 Führung und Verantwortung
1 Die in der Bewilligung bezeichnete Stelle organisiert die Unterstützungsleistung der Truppe in Absprache mit dem Gesuchsteller. 2 Der Gesuchsteller trägt die Verantwortung für das Zusammenwirken mit der Truppe. 3 Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe. |