Verordnung
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
(VUM)

vom 21. August 2013 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 6 Führung und Verantwortung

1 Die in der Be­wil­li­gung be­zeich­ne­te Stel­le or­ga­ni­siert die Un­ter­stüt­zungs­leis­tung der Trup­pe in Ab­spra­che mit dem Ge­such­stel­ler.

2 Der Ge­such­stel­ler trägt die Ver­ant­wor­tung für das Zu­sam­men­wir­ken mit der Trup­pe.

3 Die Trup­pen­kom­man­dan­tin oder der Trup­pen­kom­man­dant führt die Trup­pe.

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